AGB

AGB und Technische Liefervorschrift

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.01.2012)

Geltung

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erlangen auch dann keine Geltung, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

Angebote und Vertragsunterlagen

  1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und ab Werk.
  2. Unser Angebot ist maßgebend für Umfang-, Liefer-und Leistungspflicht.

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die auf unseren Angeboten genannten Preise, es sei denn es wird etwas anderes vereinbart. Voraussetzung dafür ist, dass die zu beschichtenden Teile unsere technischen Liefervorschriften erfüllen, andernfalls rechnen wir nach Aufwand ab.
  2. Die von uns genannten Preise sind rein netto ohne Transport und Verpackung. Den Preisen hinzuzurechnen sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, Metall-und Umweltbeiträge. Sollte der Transport über uns abgewickelt werden stellen wir Transport- und Verpackungskosten gesondert in Rechnung. Sollte eine Transportversicherung von dem Besteller verlangt werden, wird dieses nur auf ausdrückliche Anweisung und auf seine Kosten abgeschlossen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen; die Wertstellung erfolgt auf den Tag der Einlösung. Diskontspesen und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar fällig.
  4. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage netto ohne Abzug. Ohne besondere Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt einen Skontoabzug vorzunehmen.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Sollte während der Vertragslaufzeit eine Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren eintreten (Material-, Lohn- oder Energiekosten und öffentliche Abgaben), sind wir berechtigt die Preise im Verhältnis anzupassen.

Lieferzeit

  1. Eine Abklärung aller technischen Fragen ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur ungefähr.
  2. Bei unvorhergesehenen Ereignissen oder Streiks, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitrahmen. Das Gleiche gilt wenn wir auf Grund der genannten Umstände die benötigten Materialien von unseren Zulieferern nicht oder verspätet erhalten. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt auch dann ein, wenn die dargestellten Umstände eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
  3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben , mit unserer Liefer- und Leistungspflicht in Verzug, so ist unsere Haftung für den Verzugsschaden noch auf einen Betrag in Höhe von 5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, max. jedoch auf 50 % des Auftragswertes, beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorstehend genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
  4. Ist die Verzögerung der Leistung von uns zu verantworten, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurück treten.
  5. Der Kunde ist verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist auf unser Verlangen hin zu erklären, ob er wegen der Verzögerung auf die Leistung oder auf Schadensersatz statt der Leistung besteht.

Gewährleistung

  1. Voraussetzung für eine für eine Bearbeitung der in Auftrag gegebenen Teile ist, das diese Teile zur Oberflächenbeschichtung geeignet sind (Oberfläche und Konstruktion).Nachzusehen auch in unseren technischen Lieferbedingungen. Wir führen die Arbeiten ordnungsgemäß nach den Regeln der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Normen durch.
    Es ist alleine Aufgabe des Kunden, die Ware nach unseren technischen Lieferbedingungen anzuliefern. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, besondere Untersuchungen und/oder Prüfungen der angelieferten Teile auf ihre Eignung zur Oberflächenbeschichtung durchzuführen.
  2. Im Falle mangelhafter Durchführung der Arbeiten stehen dem Besteller die nachfolgend aufgeführten Gewährleistungen zu, wenn er die von uns bearbeiteten Teile nach deren Erhalt unverzüglich auf Fehler untersucht.
    Die Festgestellten Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB gelten entsprechend.
  3. Sind die von uns durchgeführten Arbeiten mangelhaft, so ist der Kunde in erster Linie nur berechtigt, die Nacherfüllung gem. § 635 BGB zu verlangen. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich die Nacherfüllung über eine vom Kunden angesetzte angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen.
  4. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere solche Ersatzansprüche wegen Beschädigung der zu bearbeitenden Gegenstände oder wegen sonstiger Vermögensschäden, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für solche Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Nichteinhaltung nicht übernommener Garantien oder schuldhafter Verletzung vertraglicher Hauptpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beruhen; er gilt weiter nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht das Gesetz in § 634 a Abs. 3 BGB eine längere Frist vorschreibt.

Fertigung nach Muster

Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind unverbindlich. Bei galvanischen Prozessen können Abweichungen auch bei sorgfältiger und sachgerechter Bearbeitung entstehen, dieses kann schon auf Grund von Qualitätsunterschieden beim Rohmaterial entstehen. Deshalb garantieren wir auch nur eine annähernde mustergleiche Bearbeitung.

Erweitertes Pfandrecht

Wegen unserer Forderungen aus dem uns erteilten Auftrag steht uns ein vertragliches Pfandrecht an den in unserem Besitz gelangten Gegenständen und Materialien zu. Dieses vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen geltend gemacht werden. Uns steht ein Zurückbehaltungsrecht in den in unserem Besitz befindlichen Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit dem Kunden zu.
Das gesetzliche Pfandrecht des Werkunternehmers bleibt hiervon unberührt.

Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen unser Geschäftssitz.
  2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ebenfalls unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des CISG ist ausgeschlossen.

Technische Liefervorschrift

1. Bestellangaben

Folgende Punkte gehören u.a. zur Bestellangabe:
Grundwerkstoff und insbesondere seine Eigenschaften
Eindeutige, lesbare und vollständig bemaßte Zeichnung (Artikelgewicht, Oberflächengröße)
Angabe der Oberflächenbearbeitungsspezifikationen (Normen)
bei höheren Festigkeiten die Wärmebehandlung (Temperatur und Haltezeit)
die wesentliche Fläche (siehe DIN EN 1403 : 1998)

2. Material

Vorraussetzung für eine Beschichtung sind geeignete Werkstoffe, galvanogerechte Substratoberflächen und Geometrien. Für das Entfernen von Verunreinigungen, Fett, übermäßiges Öl müssen vorher vereinbarte Zusatzaufwendungen in Rechnung gestellt werden.

Das zu bearbeitende Material muss frei sein von Silikate, Molykote, Zunder, Parafine, Ölkohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit, Farbanstrichen; es darf keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, etc. aufweisen; Gewinde müssen ausreichend unterschnitten sein, bzw. der erste Gewindegang muss ausreichend angefast sein.

Aufgrund einer nicht durchgängigen Beschichtung sind Korrosionswerte im Innenbereich von Hohlteilen ausgeschlossen.

Hohlteile werden nur an den Außenflächen beschichtet und nur zum Teil im Innenbereich.

Werkstoffe mit Festigkeiten >800N/mm² sind sprödbruchgefährdet und sollten daher nicht galvanisch beschichtet werden. Aufgrund dieser Problematik lehnen wir jegliche Haftung hinsichtlich des Auftretens eines wasserstoffinduzierten Sprödbruchs ab.

Die Parameter der thermischen Behandlung (Temperaturhöhe, Haltezeit) sind im Wesentlichen abhängig vom Werkstoff, von der Härte und den Einsatzbedingungen und gehören daher eindeutig zu den Bestellvorgaben. Sollte dahingehend keine Vorgaben existieren, werden die Bauteile bei einer Temperatur von >190°C und einer Haltezeit von 2h thermisch behandelt.

Festigkeitsprüfungen (Bruchprüfungen) können z.B. schon aus Unkenntnis der Einsatzbedingungen des Bauteiles können daher nur durch den Kunden durchgeführt werden.

3. Schichtdicken

Eingesetzt wird das Schichtdickenmessverfahren Röntgenfluoreszenz (ISO 3497).

Schichtdicken sind abhängig von der Bauteilgeometrie: an exponierten Außenstellen sind die Schichtdicken höher, an inneren und abgeschirmten Bereichen sind sie geringer (Faraday‘sches Prinzip). So wird beispielsweise in der VW TL 217 auf einen Schichtdickenbereich von 8-35 µm verwiesen.

4. Farbabweichungen

Zinkschichten werden gegen frühzeitiges Einsetzen vor Zinkkorrosion passiviert in den Varianten farblos, blau, gelb und Dickschicht oder chromatiert und ggf. zusätzlich versiegelt.

Hierbei wird die Zinkoberfläche chemisch umgewandelt, wobei die Färbung chemisch bedingt ist und nicht durch Farbpigmente eingestellt wird. Farbabweichungen durch Irisieren (insbesondere bei gelb und Dickschicht) sind prozessbedingt und haben keinen negativen Einfluss auf die Korrosionseigenschaften der Beschichtung. Diese Beschichtungen sind nicht lichtbeständig und verändern im Laufe der Zeit und je nach Lagerungsbedingungen ihren Farbton.

Darüber hinaus sind die Konversionsschichten weder kratzfest noch Temperaturbeständig. Der Korrosionsschutz wird durch weitere Schüttvorgänge oder mechanische Umformungen sowie Erwärmungen >70°C in Mitleidenschaft gezogen.

5. Fremdteile

Eine „automatenkonforme“ Sortenreinheit ist bei der Trommelbearbeitung ohne anschließende Selektierung nicht umsetzbar. Eine 100%ige Sortenreinheit muss ausdrücklich vorgegeben bzw. bestellt werden und kann durch DAMM Galvanik nach Vereinbarung durch eine kostenpflichtige 100%-Kontrolle sichergestellt werden.

Bei der Trommelbearbeitung werden die Behälter durch Auskippen entleert. Behälterunreinheiten wie z.B. Stanzreste, Späne, Öle etc. werden somit beigemengt.

Alle in unserer Fertigung durchzuführenden Umschüttvorgänge sind so ausgelegt, dass eine Beimengung von Fremdteilen weitestgehend vermieden wird.

6. Verschachtelungen, Verbiegungen

Unsere Galvanikanlagen sind auf eine möglichst schonende Bearbeitung ausgelegt. Dass dennoch Bauteile ineinander verschachteln oder verbiegen, ist meist nicht durch eine sorgfältige Vertragsprüfung vorhersehbar. Diese Erscheinung ist im Wesentlichen von der Geometrie und der Beschaffenheit abhängig und nicht durch uns beeinflussbar.

Flache Teile (z.B. Unterlegscheiben) neigen zum Aneinanderkleben, sodass eine gewisse Fleckenbildung unvermeidlich ist.

7. Handling, Verpackung

Wir verpacken, wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen wurde, wie angeliefert, wobei der Behälter je nach Verschmutzungsgrad mit einer Lage Pappe ausgelegt wird.

Eine zusätzliche Verpackung nach der Oberflächenbehandlung ist ausdrücklich vorzugeben und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Verzinkte Teile sollten trocken gelagert werden. Zinkoberflächen werden durch saure bzw. alkalische Medien angegriffen.

Für die Haftfestigkeit der Beschichtung wird keine Gewähr übernommen, wenn die Bauteile nach der Oberflächenbehandlung verformt werden.

8. Korrosionsprüfungen

Die üblichen Korrosionsprüfmethoden sind Salzsprühtest (ISO 9277, DIN 50021) und Kondenswasser-Wechselklima mit schwefeldioxidhaltige Atmosphäre (DIN 50018).

Korrosionsprüfungen sind nur untereinander zu vergleichen und bieten keine Aussage über das Verhalten der Bauteile unter realen Umweltbedingungen.

Die Streuung dieser Tests ist i.d.R. sehr hoch, so dass eine zuverlässige Charakterisierung der Schichtqualität nicht möglich ist.

Die Beurteilung von Kantenkorrosion ist gem. DIN ISO 10289 Abs. 5 von der Beurteilung ausgenommen.

9. SPC

Bei der galvanischen Beschichtung sind Forderungen cpk-Wert >1,33 bezüglich Schichtdicke und Korrosion i.d.R. nicht einhaltbar.

Beispiel (bei Verzinkung üblicherweise die Schichtdicke)
Soll: Fe//Zn 8 -12 µm, cpk >1,33
Ist: Idealerweise Standardabweichung s = 1,5 µm; Mittelwert exakt bei 10 µm
cpk = Toleranz / 6 x s = 4 / 6 x 1,5 = 0,44

Eine 100%-Prüfung aufgrund des “nicht-fähigen Prozesses“ wird nicht durchgeführt, bzw. ist kostenpflichtig und muss gesondert vereinbart werden.

10. Beurteilungsbedingungen, Merkmale, Annahmekriterien, ppm-Raten

Bei einem nass-chemischen Beschichtungsprozess sind ppm-Forderungen z.B. von 50 ppm (in Summe) nicht realisierbar.

PPM-Vereinbarungen können nicht generell, sondern müssen artikelspezifisch getroffen werden.

Die Merkmale und deren Einstufung sind in unterschiedlichen Fehlergruppen zu unterscheiden:

Fehlergruppe A: Fremdteile (ausgenommen Behälterverunreinigungen wie z.B. Stanzronden etc.), Verbiegungen, artfremde Flecken, Blasen und Anbrennungen etc.
Fehlergruppe B: Schichtdickenunterschreitungen (am vereinbarten Messpunkt innerhalb der wesentlichen Fläche), Korrosionsschutz etc.

11. Gewährleistungen

Wir gewährleisten fachgerechte Oberflächenbehandlung nach den anerkannten Regeln der Technik und den DIN-Vorschriften.

Bei galvanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen von einem Auftrag zugrunde liegenden Muster mit unter unvermeidbar.

Die Gewährleistung der Artikel bezieht sich in unserem Falle nur auf die beschichtete Oberfläche und deren Eigenschaften unter gewöhnlichen, betrieblichen und klimatischen Bedingungen und endet mit dem Datum der Auslieferung.

Durch Transport/ Umlagerung/ Montage – und Einsatzbedingungen etc. kann die Oberflächenqualität in Mitleidenschaft gezogen werden, sodass eine Wareneingangskontrolle bei unserem Kunden unverzichtbar ist. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.

Bei Klein- und Massenteilen übernehmen wir für Ausschuss- und Fehlmengen bis zu jeweils 3% der angelieferten Gesamtmenge grundsätzlich keine Haftung, es sei denn, diese ist abweichend vereinbart worden.